{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n4.2 Die Rekurrentin rügt lediglich die ausführliche Darlegung der\nEingaben der Einsprecher. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern ihre Vorbringen und Argumente ausser Acht gelassen worden seien. Dies ist\nbei der Durchsicht der Vorakten auch nicht ersichtlich. Sodann lassen\nsich aus dem Entscheid die Gründe, warum die Baubewilligung verweigert worden ist, ohne weiteres entnehmen. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass gemäss dem Gutachten R.___ AG die Planungswerte\nüberschritten seien. Ebenfalls hat sie sich mit den Einwänden der Rekurrentin bezüglich der Pegelkorrekturfaktoren, der aussergewöhnlichen Messresultate vom 16. August 2018 und der möglichen Personalschulung zur lärmarmen Arbeitsweise auseinandergesetzt. Eine\nVerletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.\n\n5.\nWeiter rügt die Rekurrentin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Eingaben\nder Einsprecher vom 26. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 18. Januar 2019 seien der Rekurrentin nicht zur Stellungnahme unterbreitet\nworden. Von einem formellen Antrag auf Rückweisung sehe die Rekurrentin ab, sofern die Angelegenheit im Rahmen des Rekursverfahrens inhaltlich beurteilt werde. Jedoch sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.\n\n5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach\nkantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur\nÄusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht,\ndas Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf\nPrüfung und auf begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: St.Galler\nKommentar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 23 ff. zu Art. 29). Eine Entscheidempfängerin soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch\nKenntnis von den massgeblichen Akten nehmen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält somit insbesondere auch das\nRecht, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung\nnehmen zu können (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 18 und 39).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 10/23\n5.2 Die Vorinstanz hat den Verfahrensbeteiligten am 6. Dezember\n2018 das Gutachten R.___ AG zur Stellungnahme zugestellt. Wie aus\nden Akten hervorgeht, wurden die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt.\n\n5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur\nAufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der\nStreitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren\nnur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch\nmacht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz,\nwenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der\nVorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die\nRechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine\nHeilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 990).\n\n5.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über\nvolle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass die Rekurrentin ausdrücklich auf den Antrag auf Rückweisung verzichtet hat und sie sich\nim Rahmen der Einsicht in die Rekursakten zu den entsprechenden\nEingaben äussern konnte. Unter diesen Umständen ist eine Heilung\ndes Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverletzung ist jedoch\nbei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.\n\n6.\nDer vorliegende Rekurs hat in materieller Hinsicht insbesondere die\nFrage zum Gegenstand, ob die geplante Erweiterung des Werkplatzes\nauf die Teilfläche 2 mit den massgeblichen Lärmvorschriften zu vereinbaren ist.\n\n6.1 Nach Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich\nund wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen\nunter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich\noder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat\nImmissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen,\ndass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden\nnicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen\nnur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten\n\n"}