{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 7/23\nd) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 lassen sich die Rekursgegner 1 zum Augenscheinprotokoll vernehmen und reichen unter anderem einen Datenträger mit Videoausschnitten zu der behaupteten\nStaubbelastung ein.\n\ne) Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 lässt sich die Rekurrentin zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen. Die Rekurrentin wiederholt ihren\nBeweisantrag, wonach die Gutachterin R.___ AG anzuweisen sei,\nsämtliche erhobenen Daten der Rekursinstanz zu übermitteln. Ein\nGutachter handle willkürlich, wenn er nur einen Teil der erhobenen Daten berücksichtige. Wenn die Schlussfolgerung in der Lärmbeurteilung\nauf einer willkürlichen Auswahl von Messdaten beruhe, so seien auch\ndie Schlussfolgerungen an und für sich willkürlich. Darüber hinaus\nmacht die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.\n\nf) Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 wurden die eingegangen\nVernehmlassungen zum Augenscheinprotokoll den Beteiligten zugestellt. Sodann wurden der Rekurrentin im Rahmen der beantragten Akteneinsicht die Rekursakten zugestellt.\n\ng) Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 retourniert die Rekurrentin\ndie Vorakten und rügt, dass die vollständigen Daten der Lärmmessung\nder R.___ AG fehlten.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Der erstinstanzliche Beschluss datiert vom 7. März 2019 und\nerging damit nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende\nVerfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung,\nsoweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 8/23\nund Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG und das altrechtliche Baureglement vorerst\nanwendbar bleiben (vgl. hierzu Kreisschreiben „Übergangsrechtliche\nBestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2017/I/1).\n\n3.\nDie Rekurrentin stellt mehrere verfahrensrechtliche Anträge. So beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die\nDurchführung eines Augenscheins sowie die Gewährung der Einsicht\nin die Rekursakten.\n\nDas Baudepartement hat am 19. November 2019 einen Augenschein\nvor Ort durchgeführt, sodann wurden der Rekurrentin die Rekursakten\nam 30. Januar 2020 zur Einsicht zugestellt. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Anordnung eines\nzweiten Schriftenwechsels liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Rekursinstanz. Selbstredend ist es der Rekurrentin unbenommen, sich im Rahmen des Replikrechts zu den erhaltenen Stellungnahmen zu äussern. Von diesem Recht hat die Rekurrentin mehrfach Gebrauch gemacht, womit das Replikrecht auch ohne Anordnung\neines zweiten Schriftenwechsels gewahrt ist.\n\n4.\nDie Rekurrentin rügt, dass der angefochtene Entscheid eine sehr ausführliche Darstellung der Eingaben der Einsprecher beinhalte. Eine\nsolche ausführliche Darstellung sei bei Entscheiden über ein Baugesuch absolut unüblich. Damit macht die Rekurrentin sinngemäss eine\nVerletzung der Begründungspflicht geltend.\n\n4.1 Der Umfang der Begründungspflicht bemisst sich primär nach\ndem kantonalen Recht, subsidiär nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruch auf\nrechtliches Gehör und den daraus fliessenden Mindestgarantien. Nach\nArt. 24 Abs. 1 Bst. a VRP soll eine Verfügung die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine\nBehörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich\nhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 149\nErw. 2a; 123 I 34 Erw. 2c). Diesen Anforderungen genügt nach der\nPraxis des Bundesgerichtes auch ein Verweis auf Erwägungen in einem vorinstanzlichen Urteil (BGE 123 I 34 Erw. 2c mit Hinweisen). Die\nentscheidende Behörde ist auch nicht gehalten, sich über alle Vorbringen auszusprechen, die in der Einsprache geäussert werden. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet,\nsich mit allen Standpunkten der am Verfahren Beteiligten einlässlich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 9/23\nauseinanderzusetzen. Es genügt, die Vorbringen des Rechtssuchenden durch die Darlegung der eigenen, gegenteiligen Ansicht zu widerlegen, sofern jener auf diese Weise genügend Aufschluss darüber erhält, ob und, wenn ja, mit welchem Ergebnis sein Vorbringen geprüft\nworden ist (BDE Nr. 63/2008 vom 29. September 2008 Erw. 3 mit Hinweisen; Nr. 66/2019 vom 10. Oktober 2019 Erw. 2).\n\n"}