{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\nd) Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 nimmt das Amt für Umwelt\n(AFU) zu den eingereichten Gutachten Stellung. Es beurteilt das Gutachten R.___ AG als nachvollziehbar und plausibel. Über die Zeitkorrektur würden die niedrigen, für den Gesamtpegel nicht relevanten Pegel berücksichtigt. Somit seien die Zeiten, in welchen die Lärmquellen\nnicht aktiv seien, berücksichtigt. Selbst wenn der Messtag vom 16. August 2018 ausser Acht gelassen werden würde, läge der mittlere Beurteilungspegel am Tag über dem Planungswert. Dagegen könne der\nMesstag vom 12. November 2018 mit den tiefen Immissionspegeln berücksichtigt werden, sofern es sich dabei um eine repräsentative Arbeitssituation handle. Der Vorschlag der Rekurrentin, die Umschlagsarbeiten lärmtechnisch vorsichtig auszuführen, sei praktisch kaum umsetzbar. Da die Immissionspegel sehr stark schwanken würden,\nhandle es sich bei der Lärmbeurteilung der R.___ AG eher um eine\nSchätzung als eine Beurteilung, wie dies bei konstanten Lärmquellen\n(z.B. einer Lüftungsanlage) der Fall wäre. Deshalb sei die Lärmbeurteilung eher konservativ, d.h. mit ausreichend Sicherheitsmargen, vorzunehmen. Wenn also auch das Gutachten S.___ AG von einer leichten Überschreitung der massgeblichen Planungswerte ausgehe, sei\ndies bei der Ermittlung des Beurteilungspegels beispielsweise durch\neinen Zuschlag von 2 dB(A) zu berücksichtigen. Die vorgenommene\nBerechnung des Mittelwerts wie auch die verwendeten Pegelkorrekturen im Gutachten R.___ AG beurteilt das AFU als korrekt. Damit die\neinschlägigen Planungswerte an den massgeblichen Immissionsstandorten mit Sicherheit eingehalten werden könnten, empfiehlt das AFU\nbauliche und technische Massnahmen. Die möglichen Lärmquellen\nseien gegenüber den betroffenen Nachbarn idealerweise mittels einer\n– mindestens teilweisen – Einhausung oder der Errichtung einer Halle\nabzuschirmen.\n\ne) Mit Schreiben vom 26. August 2019 reicht die Rekurrentin eine\nfreiwillige Stellungnahme ein. Der Gerüstbaubetrieb befinde sich in einer Industriezone und sei daher aus ortsplanerischer Sicht am richtigen Standort. Die Rekurrentin verweist auf einen anderen Gerüstbaubetrieb im Kanton Thurgau. Dort würde das Gerüstmaterial ebenfalls\noffen gelagert, wobei direkt daneben ein neues Wohnquartier entstehe. Nach Auffassung der Rekurrentin müsse die Lärmbelastung gemittelt werden. Es gehe nicht an, dass für die Phasen, während denen\ndie Lärmquelle aktiv sei, ein ausgesprochener, erklärbarer Spitzentag\nin die Berechnung einfliesse, viele andere Messtage, an welchen die\nWerte tiefer seien, würden jedoch nicht berücksichtigt. Soweit das\nAFU eine Einhausung empfehle, so müsse die Verhältnismässigkeit\nim Detail geprüft werden. Die Zusage der Rekurrentin, das Personal\nzu schulen und zu überwachen sei kein Eingeständnis, dass die Planungswerte überschritten seien. Die Rekurrentin erachte es lediglich\nmit Blick auf das Vorsorgeprinzip als richtig, gegen eine allfällige derartige Auflage nicht zu opponieren. Die Rekurrentin bestreitet weiter\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 6/23\ndie Behauptung der Rekursgegner 1, wonach die Rekurrentin die\nmündliche Zusage abgegeben habe, in absehbarer Zukunft eine Halle\nzu bauen.\n\nf) Mit Schreiben vom 28. August 2019 teilt M.A. HSG in Law Peter\nSchumacher, Rechtsanwalt, Sargans, mit, dass er die Vertretung der\nRekursgegner 1 von seinem Bürokollegen übernommen habe.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 19. November 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Augenschein durch. Im Zeitpunkt des Augenscheins war der\nWerkplatz mit Baustellengittern umzäunt. Die Umzäunung trennte\nauch die Teilfläche 1 und 2. Eine Handvoll Arbeiter lagerte einige Gerüstteile um. Hierbei war das klingende Geräusch von aufeinanderschlagenden Metallteilen zu hören. Die beobachteten Arbeiten waren\nfür die Beurteilung der Lärmbelastung jedoch nicht repräsentativ. Dies\nist dem Umstand geschuldet, dass die Baugruppen zum Zeitpunkt des\nAugenscheins den Werkplatz bereits verlassen hatten, um auf Baustellen die Gerüste aufzustellen. Am Augenschein führte die Vertreterin des AFU aus, dass die Situation aufgrund der Topografie sehr unglücklich sei. Der Gerüstbaubetrieb befinde sich in einem Talkessel\nund die betroffenen Wohnhäuser befänden sich leicht erhöht zur Lärmquelle. Die Situation könne mit einer Arena verglichen werden. Bauliche Massnahmen zum Lärmschutz seien daher notwendig. Weiter gab\ndie Vertreterin zu bedenken, dass im Lärmgutachten der bestehende\nBetrieb beurteilt worden sei. Durch eine Erweiterung des Betriebs auf\ndie Teilfläche 2 würde die Lärmquelle näher an die ohnehin schon\nlärmbelasteten Anwohner heranrücken. Damit bestehe die erhebliche\nWahrscheinlichkeit, dass die Lärmbelastung im Fall der Erweiterung\nnoch grösser ausfalle. Sodann wies sie darauf hin, dass vom Wohnhaus des Rekursgegners 4 ein Teil des Gerüstareals direkt einsehbar\nsei. Der Lärm, welcher im einsehbaren Bereich entstehe, dringe ungehindert zum Wohnhaus.\n\nb) Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 lässt sich das AFU zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Es weist unter anderem darauf hin,\ndass auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Nr. 008 weitere\nWohnungen vorhanden seien, von denen direkt das gesamte Betriebsareal eingesehen werden könne. Immissionsorte, die derart nahe\nan den Lärmquellen seien, könnten wohl nur mit einer schalldämmenden Halle wirksam vor übermässigen Lärmimmissionen geschützt\nwerden.\n\nc) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 weist die Vorinstanz darauf\nhin, dass auch ein bereits bewilligter Betrieb die Belastungsgrenzwerte\neinzuhalten habe.\n\n"}