{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte der Rekurrentin die Eingaben der Einsprechenden vom 26. Dezember 2018,\n30. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 18. Januar 2019 nicht zur\nStellungnahme unterbreitet. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter stellt sich die Rekurrentin\nauf den Standpunkt, dass aus den Angaben im Lärmgutachten nicht\nauf eine Überschreitung der Planungswerte geschlossen werden\nkönne. Im Gutachten R.___ AG sei festgehalten, dass verschiedentliche Messungen gemacht worden seien, die keine Überschreitung der\nPlanungswerte ergeben hätten. Diese für die Rekurrentin guten Werte\nseien in der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt worden. Umgekehrt habe der Gutachter die für die Rekurrentin nachteilige Messung\nvom 16. August 2018 berücksichtigt. Dies obwohl an jenem Tag ein\nspezieller Auftrag erledigt worden sei. Solche Arbeiten würden weniger als einmal jährlich vorkommen. Weiter kritisiert die Rekurrentin,\ndass im Gutachten R.___ AG von einem energetischen statt von einem arithmetischen Mittelwert ausgegangen werde. Sodann seien die\nPegelkorrekturen K2 und K3 zu hoch gewählt. Die Schlussfolgerung\nder Vorinstanz, wonach die Planungswerte \"deutlich\" überschritten\nseien, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung \"von vornherein\" –\nsprich auch nicht mit Bedingungen und Auflagen – nicht in Frage\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 4/23\nkäme, sei deshalb falsch. Damit habe sich die Vorinstanz über die Erkenntnisse des Gutachtens R.___ AG hinweggesetzt, wonach das\nPersonal hinsichtlich einer \"lärmarmen Arbeitsweise\" zu schulen und\nüberwachen sei. Damit sei die Vorinstanz von der Grundempfehlung\ndes Gutachtens abgewichen und verletzte auch den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz\nden Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass\ndie Messungen jeweils in Absprache mit der Rekurrentin erfolgt seien.\nEs sei vom Gutachter nicht erwähnt worden, dass am 16. August 2018\neine Ausnahmesituation vorgefunden worden sei. Entsprechend sei\ndieser Tag auch nicht gesondert behandelt worden. Die Pegelkorrekturen wie auch die Berechnung des Mittelwerts seien korrekt. Die Massnahme der vorgeschlagenen Personalschulung habe die Vorinstanz\nals nicht zweckdienlich beurteilt.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragen B.___ sowie\ndie Erbengemeinschaft C.___, beide vertreten durch lic.iur. Guido\nMätzler, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Rekurrentin\nihren Gerüstbaubetrieb auf einem offenen Platz ohne natürliche oder\nkünstliche Schallbarrieren wie z.B. Gebäude- oder Lärmschutzwände\nbetreibe. Die Baubewilligung für die Nutzung der Teilfläche 1 sei im\nJahr 2015 nur erteilt worden, da die Rekurrentin mündlich zugesichert\nhabe, in naher Zukunft eine Halle zu bauen. Die Vorinstanz habe es\njedoch unterlassen, in der Baubewilligung vom 30. September 2015\nwirksame Auflagen betreffend Lärm- und Staubschutz aufzunehmen.\nDas Lärmgutachten vom 4. Dezember 2018 zeige, dass die Planungswerte bei sämtlichen Messungen am Tag und bei der Hälfte der Messungen in der Nacht überschritten seien und dies obwohl alle Messungen ausserhalb der Hauptsaison und in vorherigem Einvernehmen mit\nder Gerüstbaufirma durchgeführt worden seien. Die Empfehlungen\ndes Gutachters, das Personal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeitsweise zu schulen, sei nicht praktikabel und daher auch ungeeignet.\nDie Rekurrentin könne sich nicht darauf berufen, dass die Lärmbelastung am 16. August 2018 aussergewöhnlich gewesen sei. Denn die\nPlanungswerte seien durchgehend einzuhalten. Die Pegelkorrekturen\nwie auch die Berechnung des Mittelwerts seien korrekt. Neben den\noffensichtlich nicht eingehaltenen Lärmschutzbestimmungen bestehe\nweiter auch das Problem der übermässigen Staubimmissionen. In\nPhasen der Trockenheit führe der Verkehr der schweren Baumaschinen auf dem Kiesplatz zu grossflächigen Staubwolken, welche die umliegenden Häuser einhüllen würden.\n\nc) Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilt die Rekurrentin mit, dass\nsie den Lärmschutznachweis vom 4. Dezember 2018 durch die S.___\nAG überprüfen lassen habe. Aus dem Gutachten der S.___ AG vom\n19. Juli 2019 (nachfolgend Gutachten S.___ AG) gehe hervor, dass\ndie Planungswerte, wenn überhaupt, nur minimal überschritten seien.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 5/23\nZudem schlage der Gutachter verschiedene Möglichkeiten vor, um\nmittels Bedingungen und Auflagen weitere Verbesserungen zu erzielen, damit die Planungswerte auf jeden Fall eingehalten seien.\n\n"}