9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 9.2 Der von lic.iur. Urs Pfister am 8. Mai 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. 10. Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.