8. Zusammengefasst ist die Abweisung der Gesuche um Einleitung eines Verfahrens für den Erlass eines Sondernutzungsplans und einer entsprechenden Planungszone nicht zu beanstanden. Auf das Gesuch um Erlass einer Planungszone hätte die Vorinstanz nebenbei gesagt gar nicht eintreten müssen, wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2019/6 vom 1. Juli 2019 bereits bestätigt hat. Der Rekurs ist somit gesamthaft abzuweisen.