7.2 Vorliegend wurde das Verfahren weder von Amtes wegen eingeleitet, noch diente dieses der institutionellen Ausübung des rechtlichen Gehörs. Somit hat die Rekurrentin nach dem Verursacherprinzip diejenigen Kosten zu entrichten, welche die Amtshandlung, um die sie zu ihrem eigenen Vorteil nachgesucht und damit durch ihr Gesuch zu verantworten hat, verursacht hat. Am Grundsatz der Gebührenpflicht ändert auch nichts, dass sie das Recht hatte, ein Gesuch für den Erlass eines Sondernutzungsplans zu stellen. Das PBG erklärt Gesuche nach Art. 40 PBG nicht in Abweichung des Grundsatzes von Art. 94 Abs. 1 VRP als kostenlos.