Dies gilt namentlich für das Einspracheverfahren. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das rechtliche Gehör im Rahmen des Einspracheverfahrens frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE 143 II 467 Erw. 2.5 f. hat das Bundesgericht präzisiert, dass Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher selbst im Baubewilli-