7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu bezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden. Etwas anderes gilt bei Verfahren, die der institutionellen Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen, sei es, dass ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird oder wo es aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, das rechtliche Gehör erst nachträglich zu gewähren. Dies gilt namentlich für das Einspracheverfahren.