7. Letztlich beanstandet die Rekurrentin die Auferlegung der Gebühr von Fr. 1'500.–. Ihr habe von Gesetzes wegen das Recht zugestanden, den Erlass eines Sondernutzungsplans zu verlangen. Es sei deshalb wie bei einer Einsprache nach Art. 41 PBG unzulässig, für die Bearbeitung ihres Gesuchs eine Gebühr zu verlangen.