6.2 Nachdem auf Grund des zuvor Gesagten ohnehin kein Grund besteht, einen Sondernutzungsplan zu erlassen, ist der angefochtene Beschluss, auf den Erlass einer Planungszone zu verzichten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Folglich gibt es auch keinen Grund, Baugesuche im Sinn von Art. 45 Abs. 1 PBG zu sistieren. Der Rekurs erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.