5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Antrag nach Art. 40 PBG pflichtgemäss geprüft und ist dabei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen, dass die geltende Grundordnung im bezeichneten Gebiet nicht mittels Sonderbauvorschriften anzupassen bzw. weiterzuentwickeln sei. Überdies erweist sich der Zweck des verlangten Sondernutzungsplans als rechtswidrig, weil dieser eine unzulässige materielle Zonenplanänderung zur Folge hätte. Somit hatte für die Vorinstanz auch kein Anlass bestanden, die Bevölkerung und die weiteren Grundeigentümer über das vorliegende Gesuch zu informieren und das Mitwirkungsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 RPG und Art. 34 PBG zu starten.