Grenze für Abweichungen in Sondernutzungsplänen muss auch dort sein, dass diese zu keiner materiellen Zonenplanänderung führen. Schliesslich kann die Rekurrentin auch aus dem Ziel der Raumplanung, wonach räumliche Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten; das entsprechende in Art. 1 RPG aufgeführte Planungsziel stellt keine vollstreckbare Verhaltensvorschrift auf. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Zielvorstellung oder Wertungshilfe, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen beachtet werden muss und dabei eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangt (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 3 zu Art. 1 RPG).