Im Rahmen von Art. 109 Abs. 2 PBG wären allenfalls selbst deren Umbau, eine Zweckänderung oder eine Erweiterung zulässig. Auch nicht von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass in Baureglementen oder Sondernutzungsplänen anderer Gemeinden im Kanton für Flächen, die der Wohn-/Gewerbezone zugeschieden sind, Sonderbauvorschriften erlassen worden sind, um Gewerbebetriebe zu fördern, wie die Rekurrentin geltend machen lässt; Grenze für Abweichungen in Sondernutzungsplänen muss auch dort sein, dass diese zu keiner materiellen Zonenplanänderung führen.