5.3.3 Die Rekurrentin verlangt formell keine Anpassung der Grundordnung (mehr). Ihr Begehren um Erlass von Sonderbauvorschriften für das Gebiet X.___, welche die geltenden Regelbauvorschriften massiv einschränken, läuft indessen gleichwohl auf eine Änderung der Grundordnung hinaus; gemäss gestelltem Antrag sollen mit den Sonderbauvorschriften künftig nur noch Bauten möglich sein, die nur in den Arbeitszonen gemäss Art. 14 PBG zulässig sind. Eine solche materielle Zonenplanänderung ist aber unzulässig (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/III/1 mit Verweisen).