Dass sich aus einer Mischnutzung gewisse Nutzungskonflikte ergeben können, ist dabei systemimmanent, aber planerisch gewollt und zulässig. Dies hat zur Folge, dass Gewerbetreibende in einer Mischzone Rücksicht auf die Wohnbevölkerung nehmen müssen und diese im Gegenzug einen mässig störenden Betriebslärm hinzunehmen hat, dies im Unterschied zu reinen Wohnzonen, wo nur nicht störende Gewerbebetriebe geduldet werden müssen.