Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 9/14 Wohn-/Gewerbezonen regelmässig die Empfindlichkeitsstufe III, während für reine Wohnzonen die lärmempfindlichere Stufe II massgebend ist (Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41). Dass sich aus einer Mischnutzung gewisse Nutzungskonflikte ergeben können, ist dabei systemimmanent, aber planerisch gewollt und zulässig.