Mit Eingabe vom 12. Januar 2019 verlangt die Rekurrentin nunmehr, dass die beiden Grundstücke mit einem Sondernutzungsplan überlagert werden, damit diese wiederum nur gewerblich genutzt werden könnten. Während das erste Umzonungsgesuch in die Gewerbe-/Industriezone mit dem Abbruch der ersten Ortsplanungsrevision vom Tisch war, bestätigte das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2019/6 vom 1. Juli 2019 rechtskräftig, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe. Mithin bleibt zu prüfen, ob die Rekurrentin verlangen kann, dass der geltend gemachte Nutzungskonflikt planerisch und konkret mit Sonderbauvorschriften gelöst werden muss.