5.3 Die Rekurrentin lässt vorliegend sinngemäss einen Planungsfehler geltend machen, der mit einem Sondernutzungsplan behoben werden soll. Ihrer Meinung nach gehe es nicht an, dass in der vorliegenden Wohn-/Gewerbezone Wohnhäuser ohne gewerbliche Nutzung errichtet werden, weil sich damit Nutzungskonflikte ergeben könnten.