40 PBG legt demnach einzig die formellen Voraussetzungen für ein entsprechendes Plangesuch fest und setzt voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Vorliegend ist unstrittig, dass das von der Rekurrentin eingereichte Plangesuch die formellen Anforderungen von Art. 40 PBG erfüllt. Zudem ist die Rekurrentin Eigentümerin des sich innerhalb des bezeichneten Planperimeters liegenden Grundstücks Nr. 003. Die Vorinstanz ist auf das Plangesuch vom 12. Januar 2019 denn auch korrekt eingetreten. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten aber keinen weiteren Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein.