F. a) Am 18. September 2019 teilt die Rekursinstanz den Verfahrensbeteiligten mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und kein Augenschein vorgesehen sei sowie als Nächstes der Rekursentscheid folge. Gleichzeitig stellt sie der Rekurrentin wie verlangt das gesamte Rekursdossier zur Einsicht zu. b) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wendet der Vertreter der Rekurrentin ein, dass er einen anderen als den vom AREG erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes bezüglich Anspruch auf eine Planungszone in der Politischen Gemeinde St.Gallen beim Bundesgericht anfechten werde. Aus diesem Grund ersuche er um Sistierung dieses Verfahrens.