Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 5/14 nicht unzweckmässig und insofern auch nicht zu beanstanden sei. Gleiches gelte für den Verzicht auf eine Sondernutzungsplanpflicht nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG. In Bezug auf den Antrag um Erlass einer Planungszone erinnert es an den Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2019/6 vom 1. Juli 2019, wonach das Verwaltungsgericht gegenüber der Rekurrentin bestätigt habe, dass der Rechtsunterworfene keinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe.