Die Wohnungen, die es dort auch gebe, stünden alle im Zusammenhang mit den Gewerbebauten, reine Wohnbauten gebe es keine. Zur Sicherung des Bestands und der Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung der ansässigen Betriebe seien somit Sonderbauvorschriften zu prüfen und zu erlassen. Es wäre völlig verfehlt, in der zweiten Bautiefe Einfamilienhäuser oder Ferienhäuser zu erstellen. b) Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen.