Zur Begründung wird geltend gemacht, dass Gewerbebauten und reine Wohnbauten aus planerischen Gründen und insbesondere auch mit Blick auf die Vorschriften über den Umweltschutz nicht unmittelbar nebeneinander erstellt werden sollten. Der Grund liege darin, dass sich die Lärmempfindlichkeit für Bewohner von reinen Wohnbauten und insbesondere von Besitzern von Ferienhäusern schlecht vereinbaren liesse mit dem Lärm, der in gewerblich-industriellen Betrieben entstehe. Heute werde das betroffene Gebiet südlich entlang der Kantonsstrasse gewerblich-industriell genutzt. Die Wohnungen, die es dort auch gebe, stünden alle im Zusammenhang mit den Gewerbebauten, reine Wohnbauten gebe es keine.