b) die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinn der nachfolgenden Ausführungen umgehend eine Planungszone zu erlassen, der sämtliche Baugesuche unterliegen, die nach dem 12. Oktober 2018 dem Baubewilligungsverfahren unterstellt wurden und die im Widerspruch stehen zu den Zielen des beantragten Sondernutzungsplans; 3. Ziff. 4 des Entscheids des Gemeinderates Z.___ sei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache, aufzuheben; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.