Der Gemeinderat begründete den Beschluss damit, dass ein Sondernutzungsplan mit dem Inhalt, reine Wohnbauten auszuschliessen, der für die betroffenen Grundstücke geltenden Grundnutzungsordnung widerspreche, welche die Erstellung reiner Wohnbauten ausdrücklich zulasse. Dies führe zu einer unzulässigen materiellen Änderung des Rahmennutzungsplans und verstosse damit gegen Art. 23 Abs. 2 PBG. Sodann habe er bereits im Juni 2016 entschieden, an der planerischen Grundordnung des vom Plangesuch betroffenen Gebiets nichts ändern zu wollen. Daran habe sich im Rahmen der neu zur Anpassung an das PBG gestarteten Gesamtzonenplanrevision nichts geändert.