D. a) Bereits am 12. Januar 2019 hatte die A.___ AG durch ihren Rechtsvertreter die Planungsbehörde in Anwendung von Art. 40 PBG ersucht, für sämtliche Grundstücke in der WG3 südlich der Kantonsstrasse einen Sondernutzungsplan mit dem Zweck zu erlassen, den gewerblichen Quartiercharakter zu erhalten und zu fördern. Weiter verlangte sie in Anwendung von Art. 45 PBG die Sistierung der nach dem 12. Oktober 2018 publizierten Baugesuche, sofern diese die der Anforderungen des verlangten Sondernutzungsplans nicht erfüllten. b) Der Gemeinderat erliess am 26. Februar 2019 folgenden Beschluss: