b) Der Gemeinderat trat mit Beschluss vom 5. Juli 2017 auf das Gesuch um Erlass einer Planungszone mit der Begründung nicht ein, dass kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone für ein Drittgrundstück bestehe. Davon abgesehen, dass die Bauzone der Gemeinde Z.___ unbestrittenermassen zu gross sei und folglich redimensioniert werden müsse, stehe zudem bereits jetzt fest, dass die beiden Grundstücke nicht ausgezont würden.