_ nicht bloss sämtliche unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die an das Nichtbaugebiet angrenzten, auszonen müsse, sondern auch Teile der Innenreserven. Damit liege es auf der Hand, dass die beiden unbebauten, ans Nichtbaugebiet angrenzenden Grundstücke Nrn. 004 und 005 zwingend ausgezont werden müssten.