PBG) neu zu starten. Der Grund für den Neustart war insbesondere, dass das PBG – anders als das Baugesetz (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) – die von Art. 5 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) geforderte Mehrwertabgabe umsetzt und in diesem Zusammenhang die Entschädigungszahlungen für raumplanungsrechtlich erforderliche Auszonungen regelt (Art. 58 ff. PBG, insbesondere Art. 64 Abs. 2