Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der politischen Gemeinden. So haben auch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das AREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Erw. 4). Dementsprechend gibt es auch keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 6.). BDE 2019 Nr. 72 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Kanton St.Gallen Baudepartement 19-2320 Entscheid Nr. 72/2019 vom 2. Dezember 2019