BDE 2019 Nr. 72 Art. 21 RPG, Art. 40 PBG, Art. 42 PBG. Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend (Erw. 5.2 und 5.4). Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 40 PBG legt lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Sondernutzungsplans fest und setzt dabei voraus, dass ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Darüber hinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein. Die Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art.