{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=24d555d481abf9e765e109b56db1abf0", "Checksum": "a3bdedcd8f1f42883f1ead3fe363946b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:21", "Checksum": "ba7535a96163fdbefa5cf41b84c1a6fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 12/14\ngungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am Baugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche Kosten,\ndas heisst auch jene des Einspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem\nEinsprecher können sie nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter\nhat.\n\n7.2 Vorliegend wurde das Verfahren weder von Amtes wegen eingeleitet, noch diente dieses der institutionellen Ausübung des rechtlichen Gehörs. Somit hat die Rekurrentin nach dem Verursacherprinzip\ndiejenigen Kosten zu entrichten, welche die Amtshandlung, um die sie\nzu ihrem eigenen Vorteil nachgesucht und damit durch ihr Gesuch zu\nverantworten hat, verursacht hat. Am Grundsatz der Gebührenpflicht\nändert auch nichts, dass sie das Recht hatte, ein Gesuch für den Erlass eines Sondernutzungsplans zu stellen. Das PBG erklärt Gesuche\nnach Art. 40 PBG nicht in Abweichung des Grundsatzes von Art. 94\nAbs. 1 VRP als kostenlos. Der Vorwurf, die Gebühr sei einzig mit dem\nZiel erhoben worden, Grundeigentümer möglichst davon abzuhalten,\nentsprechende Anträge zu stellen, erweist sich damit als haltlos. Die\nHöhe der Gebühr hat die Rekurrentin nicht gerügt, womit es sich nach\ndem Rügeprinzip erübrigt, diese darauf zu überprüfen, ob sie tarifkonform ist.\n\n8.\nZusammengefasst ist die Abweisung der Gesuche um Einleitung eines\nVerfahrens für den Erlass eines Sondernutzungsplans und einer entsprechenden Planungszone nicht zu beanstanden. Auf das Gesuch\num Erlass einer Planungszone hätte die Vorinstanz nebenbei gesagt\ngar nicht eintreten müssen, wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid\nB 2019/6 vom 1. Juli 2019 bereits bestätigt hat. Der Rekurs ist somit\ngesamthaft abzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin die\namtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der von lic.iur. Urs Pfister am 8. Mai 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.\n\n10.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 13/14\ndigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n10.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___ AG wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der von lic.iur. Urs Pfister, St.Gallen, am 8. Mai 2019 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.\n\n3.\nDas Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 14/14\n"}