{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=24d555d481abf9e765e109b56db1abf0", "Checksum": "a3bdedcd8f1f42883f1ead3fe363946b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:21", "Checksum": "ba7535a96163fdbefa5cf41b84c1a6fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320\n\n5.4.3 Daran ändert nichts, dass das Grundstück Nr. 001, das mit einem Wohnhaus überbaut ist, einem Mitglied des Verwaltungsrats der\nRekurrentin gehört. Sollten die beiden Gewerbebetriebe industriell\nproduzieren bzw. tätig sein und damit in der vorliegenden Zone zonenfremd sein, weil sie tatsächlich in eine Gewerbe-/Industriezone gehörten, wie die Rekurrentin andeutet, wären sie entweder rechtswidrig o-\nder nachträglich illegal geworden. Im letzteren Fall könnte geprüft werden, inwiefern sie unter die Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG fallen, die nebst dem Bestand auch die Erneuerung der formell rechtmässig erstellen Bauten und Anlagen sichert. Im Rahmen von Art. 109\nAbs. 2 PBG wären allenfalls selbst deren Umbau, eine Zweckänderung oder eine Erweiterung zulässig. Auch nicht von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass in Baureglementen oder Sondernutzungsplänen anderer Gemeinden im Kanton für Flächen, die der\nWohn-/Gewerbezone zugeschieden sind, Sonderbauvorschriften erlassen worden sind, um Gewerbebetriebe zu fördern, wie die Rekurrentin geltend machen lässt; Grenze für Abweichungen in Sondernutzungsplänen muss auch dort sein, dass diese zu keiner materiellen\nZonenplanänderung führen. Schliesslich kann die Rekurrentin auch\naus dem Ziel der Raumplanung, wonach räumliche Voraussetzungen\nfür die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten sind, nichts zu ihren\nGunsten ableiten; das entsprechende in Art. 1 RPG aufgeführte Planungsziel stellt keine vollstreckbare Verhaltensvorschrift auf. Dabei\nhandelt es sich vielmehr um eine Zielvorstellung oder Wertungshilfe,\ndie bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen beachtet werden muss und dabei eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangt (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 3 zu Art. 1 RPG).\n\n5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Antrag nach Art. 40\nPBG pflichtgemäss geprüft und ist dabei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen, dass die geltende Grundordnung im bezeichneten Gebiet nicht mittels Sonderbauvorschriften\nanzupassen bzw. weiterzuentwickeln sei. Überdies erweist sich der\nZweck des verlangten Sondernutzungsplans als rechtswidrig, weil dieser eine unzulässige materielle Zonenplanänderung zur Folge hätte.\nSomit hatte für die Vorinstanz auch kein Anlass bestanden, die Bevölkerung und die weiteren Grundeigentümer über das vorliegende Gesuch zu informieren und das Mitwirkungsverfahren nach Art. 4 Abs. 2\nRPG und Art. 34 PBG zu starten.\n\n6.\nDie Rekurrentin leitet aus dem Anspruch, nach Art. 40 PBG den Erlass\neines Sondernutzungsplans verlangen zu können, den Anspruch ab,\nauch eine entsprechende Planungszone verlangen zu können.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 11/14\n6.1 Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen\nnur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung\nnicht erschwert wird. Der Rekurrentin ist zwar zuzustimmen, dass der\nErlass von Planungszonen, selbst wenn Art. 27 RPG und Art. 42 PBG\nals Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75\nAbs. 1 der Bundesverfassung [SR 101], Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1\nAbs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind, wenn beabsichtigte Nutzungspläne, namentlich auch notwendige Auszonungen, tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 42 Abs. 1 PBG). Deshalb steht es in ihrem\nErmessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Nach\nkonstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht jedenfalls\nkein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer\nPlanungszone (Urteile des Bundesgerichtes 1C_76/2012 vom 6. Juli\n2012 Erw. 3.6 und 1P.785/1999 vom 24. Februar 2000 Erw. 1a je mit\nHinweisen; VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 4 mit Hinweisen).\n\n6.2 Nachdem auf Grund des zuvor Gesagten ohnehin kein Grund\nbesteht, einen Sondernutzungsplan zu erlassen, ist der angefochtene\nBeschluss, auf den Erlass einer Planungszone zu verzichten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Folglich gibt es auch keinen Grund, Baugesuche im Sinn von Art. 45 Abs. 1 PBG zu sistieren. Der Rekurs erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.\n\n7.\nLetztlich beanstandet die Rekurrentin die Auferlegung der Gebühr von\nFr. 1'500.–. Ihr habe von Gesetzes wegen das Recht zugestanden,\nden Erlass eines Sondernutzungsplans zu verlangen. Es sei deshalb\nwie bei einer Einsprache nach Art. 41 PBG unzulässig, für die Bearbeitung ihres Gesuchs eine Gebühr zu verlangen.\n\n7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\nder Behörde verpflichtet werden. Etwas anderes gilt bei Verfahren, die\nder institutionellen Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen, sei es,\ndass ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird oder wo es aus\nverfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, das rechtliche Gehör erst\nnachträglich zu gewähren. Dies gilt namentlich für das Einspracheverfahren. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das rechtliche Gehör\nim Rahmen des Einspracheverfahrens frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE\n143 II 467 Erw. 2.5 f. hat das Bundesgericht präzisiert, dass Kosten\ndes Einspracheverfahrens dem Einsprecher selbst im Baubewilli-\n\n"}