{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=24d555d481abf9e765e109b56db1abf0", "Checksum": "a3bdedcd8f1f42883f1ead3fe363946b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:21", "Checksum": "ba7535a96163fdbefa5cf41b84c1a6fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320\n\n5.3.1 Die Politische Gemeinde Z.___ ist seit einigen Jahren daran,\nihre Ortsplanung gesamthaft zu revidieren. Dabei standen für die Planungsbehörde und das AREG die aktuelle Zonierung bzw. die Beibehaltung des vorliegend betroffenen Dorfteils in der Wohn-/Gewerbezone nie zur Diskussion. Die Rekurrentin befürchtet nun Lärmklagen\ngegen ihren Gewerbebetrieb, weshalb sie in den letzten Jahren mit\nverschiedenen Mitteln zu verhindern versucht hat, dass in der näheren\nNachbarschaft auf den Grundstücken Nrn. 005 und 004 ein Wohnbzw. Ferienhaus erstellt wird. So verlangte sie im Juni 2016, dass die\nbeiden Grundstücke in die Gewerbe-/Industriezone umgezont würden,\nwomit die nachgesuchte reine Wohnnutzung zonenwidrig und damit\nunmöglich geworden wäre. Im Mai 2017 verlangte sie eine Planungszone, weil die beiden Baugrundstücke ihrer Ansicht nach nun ausgezont werden müssten. Mit Eingabe vom 12. Januar 2019 verlangt die\nRekurrentin nunmehr, dass die beiden Grundstücke mit einem Sondernutzungsplan überlagert werden, damit diese wiederum nur gewerblich genutzt werden könnten. Während das erste Umzonungsgesuch in die Gewerbe-/Industriezone mit dem Abbruch der ersten Ortsplanungsrevision vom Tisch war, bestätigte das Verwaltungsgericht\nmit Entscheid B 2019/6 vom 1. Juli 2019 rechtskräftig, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe. Mithin\nbleibt zu prüfen, ob die Rekurrentin verlangen kann, dass der geltend\ngemachte Nutzungskonflikt planerisch und konkret mit Sonderbauvorschriften gelöst werden muss.\n\n5.3.2 Wohn-/Gewerbezonen nach Art. 13 Abs. 1 PBG bzw. Art. 12\nBauG umfassen Gebiete, in denen neben dem Wohnen auch mässig\nstörende Gewerbebetriebe zulässig sind. In dieser Mischzone müssen\nBewohner Gewerbebauten mit einem gewissen Immissionspotenzial\nhinnehmen (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 11 zu Art. 18 RPG). Dementsprechend gilt in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 9/14\nWohn-/Gewerbezonen regelmässig die Empfindlichkeitsstufe III, während für reine Wohnzonen die lärmempfindlichere Stufe II massgebend ist (Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung;\nSR 814.41). Dass sich aus einer Mischnutzung gewisse Nutzungskonflikte ergeben können, ist dabei systemimmanent, aber planerisch gewollt und zulässig. Dies hat zur Folge, dass Gewerbetreibende in einer\nMischzone Rücksicht auf die Wohnbevölkerung nehmen müssen und\ndiese im Gegenzug einen mässig störenden Betriebslärm hinzunehmen hat, dies im Unterschied zu reinen Wohnzonen, wo nur nicht störende Gewerbebetriebe geduldet werden müssen.\n\n5.3.3 Die Rekurrentin verlangt formell keine Anpassung der Grundordnung (mehr). Ihr Begehren um Erlass von Sonderbauvorschriften\nfür das Gebiet X.___, welche die geltenden Regelbauvorschriften\nmassiv einschränken, läuft indessen gleichwohl auf eine Änderung der\nGrundordnung hinaus; gemäss gestelltem Antrag sollen mit den Sonderbauvorschriften künftig nur noch Bauten möglich sein, die nur in\nden Arbeitszonen gemäss Art. 14 PBG zulässig sind. Eine solche materielle Zonenplanänderung ist aber unzulässig (Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2018/III/1 mit Verweisen).\n\n5.4 Dazu kommt, dass für eine Planänderung stets nötig ist, dass\ndie geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen widerspricht.\n\n5.4.1 Erhebliche Veränderungen nach Art. 21 Abs. 2 RPG liegen vor,\nwenn das Gemeinwesen nach der allgemeinen Erfahrung andere\nFestlegungen getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur\nZeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen\nwären. Dazu gehören insbesondere tatsächliche Umstände, wie etwa\ndie Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Keinen wichtigen\nGrund für eine Planrevision stellt grundsätzlich die Änderung des politischen Willens bzw. des Volkswillens dar (W ALDMANN/ HÄNNI, a.a.O.,\nN 20 zu Art. 21 RPG mit Hinweis). Planänderungen haben stets planerisch begründet zu sein und müssen einem öffentlichen Interesse\nentsprechen. Allein etwa die Änderung der Eigentumsverhältnisse\noder ein seit der Planfestsetzung entstandenes privates Interesse gilt\nnicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 1A.167/2002/1P.425/2002 vom 14. Januar 2003\nErw. 3.7.2).\n\n5.4.2 Die Rekurrentin verlangt die Sondernutzungsvorschriften \"zur\nSicherung des Bestandes und der Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung der ansässigen Betriebe\". Heute werde das Gebiet ausschliesslich \"gewerblich-industriell\" genutzt. Tatsächlich sind die\nGrundstücke im Plangebiet mit einem Wohnhaus (Parz.-Nr. 001), den\nGebäuden einer Landwirtschaftsmaschinenwerkstatt (Parz.-Nr. 002)\nund den Gebäuden eines Muldenservice- und Transportdienstleistungsbetriebs samt Betriebswohnung (Parz.-Nr. 003) überbaut. Die\nbeiden anderen Grundstücke Nrn. 005 und 004 sind noch unbebaut,\nsollen nach Wunsch der entsprechenden Grundeigentümer aber zum\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 10/14\nWohnen überbaut werden. Somit entspricht die aktuelle Nutzung\ndurchaus der aktuellen Wohn-/Gewerbezone, wobei die Überbauung\nder beiden letzten unbebauten Grundstücke im Plangebiet ohne gewerbliche Nutzung dem \"gewerblichen Quartiercharakter\" nicht entgegensteht.\n\n"}