{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=24d555d481abf9e765e109b56db1abf0", "Checksum": "a3bdedcd8f1f42883f1ead3fe363946b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:21", "Checksum": "ba7535a96163fdbefa5cf41b84c1a6fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320\n\n3.2 Die relevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend aus den Verfahrensakten und den sonst allgemein öffentlich zugänglichen Daten wie Street View und Geoportal. Demnach befinden\nsich im von der Rekurrentin bezeichneten Perimeter fünf Grundstücke;\neines davon ist mit einem Wohnhaus überbaut (Parz.-Nr. 001), zwei\nwerden gewerblich genutzt (ein Landwirtschaftsmaschinenbetrieb auf\nParz.-Nr. 002, ein Muldenservice- und Transportdienstleistungsbetrieb\nsamt Betriebswohnung auf Parz.-Nr. 003), die beiden anderen Grundstücke Nrn. 005 und 004 sind noch unbebaut, sollen nach Wunsch der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 7/14\nentsprechenden Grundeigentümer aber mit einem Wohn- und Ferienhaus überbaut werden. Auf einen Augenschein kann somit verzichtet\nwerden.\n\n4.\nNach Art. 40 Abs. 1 PBG reicht derjenige, der die Einleitung des Verfahrens für den Erlass eines Sondernutzungsplans beantragt, der zuständigen Behörde das Plangesuch ein. Nach Art. 40 Abs. 2 PBG hat\ndas Plangesuch insbesondere Angaben über den Zweck, dem das\nVerfahren dienen soll (Bst. a) und die Bezeichnung der Grundstücke,\ndie in das Verfahren einzubeziehen sind (Bst. b), zu enthalten. Art. 40\nPBG legt demnach einzig die formellen Voraussetzungen für ein entsprechendes Plangesuch fest und setzt voraus, dass ein Anspruch auf\nBehandlung eines entsprechenden Gesuchs besteht. Vorliegend ist\nunstrittig, dass das von der Rekurrentin eingereichte Plangesuch die\nformellen Anforderungen von Art. 40 PBG erfüllt. Zudem ist die Rekurrentin Eigentümerin des sich innerhalb des bezeichneten Planperimeters liegenden Grundstücks Nr. 003. Die Vorinstanz ist auf das Plangesuch vom 12. Januar 2019 denn auch korrekt eingetreten. Darüber\nhinaus räumt Art. 40 PBG dem Privaten aber keinen weiteren Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Sondernutzungsplans ein.\nDie Ortsplanung bleibt auch im Fall von Art. 40 PBG allein Sache der\npolitischen Gemeinden (Art. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2 PBG). So haben\nauch die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, konkret das\nAREG, darauf zu achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen\n(Art. 2 Abs. 3 RPG).\n\n5.\nZu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass eines\nSondernutzungsplans für das Gebiet X.___ zu Recht abgewiesen hat.\n\n5.1 Das AREG hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 Abs. 3\nBst. c PBG im Zonenplan das Bauen in konkret bezeichneten Gebieten vom Erlass eines Sondernutzungsplans abhängig gemacht werden kann. Diese Vorschrift ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Anpassung der Rahmennutzungsordnung ans neue Recht; diese steht in der Politischen Gemeinde Z.___\nnoch aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuen Bestimmung im PBG vorliegend keine Sondernutzungsplanpflicht besteht\n(BDE Nr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 5).\n\n5.2 Für die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung\nder Nutzungspläne besteht, ist Art. 21 Abs. 2 RPG massgebend. Demnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst,\nwenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ein Plan kann\nseinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Pläne sind jedoch änderbar, weil dem Grundeigentümer kein\nAnspruch auf dauernden Verbleib seines Lands in derselben Zone zukommt und Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 8/14\ngebracht werden müssen. Für die Frage, ob die Änderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an der Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer des anzupassenden Nutzungsplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung\nund deren Begründung. Je neuer ein Nutzungsplan ist, desto mehr\ndarf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (Urteil des\nBundesgerichtes 1C_1/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen).\n\n5.3 Die Rekurrentin lässt vorliegend sinngemäss einen Planungsfehler geltend machen, der mit einem Sondernutzungsplan behoben\nwerden soll. Ihrer Meinung nach gehe es nicht an, dass in der vorliegenden Wohn-/Gewerbezone Wohnhäuser ohne gewerbliche Nutzung errichtet werden, weil sich damit Nutzungskonflikte ergeben\nkönnten.\n\n"}