{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=24d555d481abf9e765e109b56db1abf0", "Checksum": "a3bdedcd8f1f42883f1ead3fe363946b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:21", "Checksum": "ba7535a96163fdbefa5cf41b84c1a6fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass Gewerbebauten und\nreine Wohnbauten aus planerischen Gründen und insbesondere auch\nmit Blick auf die Vorschriften über den Umweltschutz nicht unmittelbar\nnebeneinander erstellt werden sollten. Der Grund liege darin, dass\nsich die Lärmempfindlichkeit für Bewohner von reinen Wohnbauten\nund insbesondere von Besitzern von Ferienhäusern schlecht vereinbaren liesse mit dem Lärm, der in gewerblich-industriellen Betrieben\nentstehe. Heute werde das betroffene Gebiet südlich entlang der Kantonsstrasse gewerblich-industriell genutzt. Die Wohnungen, die es dort\nauch gebe, stünden alle im Zusammenhang mit den Gewerbebauten,\nreine Wohnbauten gebe es keine. Zur Sicherung des Bestands und\nder Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung der ansässigen Betriebe seien somit Sonderbauvorschriften zu prüfen und zu erlassen.\nEs wäre völlig verfehlt, in der zweiten Bautiefe Einfamilienhäuser oder\nFerienhäuser zu erstellen.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz,\nden Rekurs abzuweisen.\n\nc) Am 9. September 2019 nimmt das AREG zum Rekurs Stellung\nund beantragt, den Rekurs abzuweisen. Dabei verweist es insbesondere auf das Ermessen der kommunalen Planungsbehörde und führt\ndazu aus, dass die aktuelle Zuweisung zu einer Wohn-/Gewerbezone\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 5/14\nnicht unzweckmässig und insofern auch nicht zu beanstanden sei.\nGleiches gelte für den Verzicht auf eine Sondernutzungsplanpflicht\nnach Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG. In Bezug auf den Antrag um Erlass\neiner Planungszone erinnert es an den Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2019/6 vom 1. Juli 2019, wonach das Verwaltungsgericht gegenüber der Rekurrentin bestätigt habe, dass der Rechtsunterworfene\nkeinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe.\n\nF.\na) Am 18. September 2019 teilt die Rekursinstanz den Verfahrensbeteiligten mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und kein Augenschein vorgesehen sei sowie als Nächstes der Rekursentscheid folge.\nGleichzeitig stellt sie der Rekurrentin wie verlangt das gesamte Rekursdossier zur Einsicht zu.\n\nb) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wendet der Vertreter der\nRekurrentin ein, dass er einen anderen als den vom AREG erwähnten\nEntscheid des Verwaltungsgerichtes bezüglich Anspruch auf eine Planungszone in der Politischen Gemeinde St.Gallen beim Bundesgericht\nanfechten werde. Aus diesem Grund ersuche er um Sistierung dieses\nVerfahrens.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2019 lässt die Rekurrentin die Sistierung\ndes Rekursverfahrens beantragen. Sie bringt vor, das Verwaltungsgericht habe soeben in einem anderen Fall einer von ihrem Rechtsvertreter beantragten Planungszone dessen Beschwerde abgewiesen.\nDieser Beschwerdeentscheid werde ans Bundesgericht weitergezogen. Folglich solle dieses Rekursverfahren sistiert werden, bis der Entscheid des Bundesgerichtes vorliege.\n\n2.1 Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer\nmöglichst beförderlichen Erledigung des Verfahrens und bedarf daher\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 6/14\neiner Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist,\ndessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 1093).\n\n2.2 Eine Sistierung ist somit unter anderem dann begründet, wenn\ndas Ergebnis des Verfahrens von jenem eines anderen Verfahrens abhängt oder wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem anderen Verfahren besteht. Der vorliegend zu beurteilende Rekurs betrifft den Antrag um Erlass einer Planungszone in der Politischen Gemeinde Z.___. Das Verwaltungsgericht hat vor wenigen Monaten den\ngleichen Antrag der Rekurrentin geprüft und abgewiesen. Das nun von\nder Rekurrentin genannte Verfahren betrifft einen anderen Fall in der\nPolitischen Gemeinde St.Gallen. Dieser ist vom vorliegenden Rekurs\nvollkommen unabhängig. Folglich besteht von vornherein kein enger\nsachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, der eine\nSistierung rechtfertigen würde. Zudem liegt im Umstand, dass das\nBundesgericht auch in anderen Fällen über die Begründetheit einer\nBeschwerde betreffend eine Planungszone zu entscheiden hat, ebenfalls kein Sistierungsgrund. Und schliesslich kann die blosse Hoffnung\nauf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundes- und Verwaltungsgerichtes kein ausreichender Grund sein, ein Rechtsmittelverfahren für mehrere Monate zu sistieren. Das Begehren um Sistierung ist\ndeshalb abzuweisen.\n\n3.\nDie Rekurrentin lässt eine Ortsbegehung verlangen.\n\n3.1 Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung\nvon Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Die Entscheidung, ob eine Besichtigung vor Ort durchzuführen ist, liegt allein im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht\ndurch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (CAVELTI/VÖGELI,\na.a.O., N 966).\n\n"}