{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2320_2019-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=24&type=1563347022&cHash=24d555d481abf9e765e109b56db1abf0", "Checksum": "a3bdedcd8f1f42883f1ead3fe363946b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:21", "Checksum": "ba7535a96163fdbefa5cf41b84c1a6fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.12.2019 19-2320\n\nC.\na) Am 17. Mai 2017 stellte die A.___ AG beim Gemeinderat Z.___\nden Antrag, für die Grundstücke Nrn. 005 und 004 eine Planungszone\nzu erlassen. Zur Begründung wies sie auf das Gemeindeportrait des\nAREG vom 1. September 2016 und darauf hin, dass die Politische Gemeinde Z.___ ihre Bauzonen um 9,3 ha verkleinern müsse. Die Aussenreserven (grössere unbebaute Flächen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets) würden aber bloss 6,4 ha betragen, weshalb die Gemeinde Z.___ nicht bloss sämtliche unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die an das Nichtbaugebiet angrenzten,\nauszonen müsse, sondern auch Teile der Innenreserven. Damit liege\nes auf der Hand, dass die beiden unbebauten, ans Nichtbaugebiet angrenzenden Grundstücke Nrn. 004 und 005 zwingend ausgezont werden müssten.\n\nb) Der Gemeinderat trat mit Beschluss vom 5. Juli 2017 auf das\nGesuch um Erlass einer Planungszone mit der Begründung nicht ein,\ndass kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone für ein\nDrittgrundstück bestehe. Davon abgesehen, dass die Bauzone der\nGemeinde Z.___ unbestrittenermassen zu gross sei und folglich\nredimensioniert werden müsse, stehe zudem bereits jetzt fest, dass\ndie beiden Grundstücke nicht ausgezont würden.\n\nc) Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die A.___ AG,\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 20. Juli\n2017 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom\n12. September 2017 verlangte sie zudem den Erlass einer kantonalen\nPlanungszone und dass der Rekurs als Anzeige an die Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen und zu behandeln bzw. der Gemeinderat\nZ.___ aufsichtsrechtlich anzuweisen sei, eine entsprechende Planungszone zu erlassen. Das Baudepartement wies den Rekurs mit\nEntscheid vom 19. Dezember 2018 ab, trat auf das Gesuch um eine\nkantonale Planungszone nicht ein und leistete der aufsichtsrechtlichen\nAnzeige keine Folge. Das Verwaltungsgericht bestätigte am 1. Juli\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 3/14\n2019, dass die Baubehörde den Antrag auf Erlass einer Planungszone\nnicht habe materiell prüfen müssen.\n\nD.\na) Bereits am 12. Januar 2019 hatte die A.___ AG durch ihren\nRechtsvertreter die Planungsbehörde in Anwendung von Art. 40 PBG\nersucht, für sämtliche Grundstücke in der WG3 südlich der Kantonsstrasse einen Sondernutzungsplan mit dem Zweck zu erlassen, den\ngewerblichen Quartiercharakter zu erhalten und zu fördern.\n\nWeiter verlangte sie in Anwendung von Art. 45 PBG die Sistierung der\nnach dem 12. Oktober 2018 publizierten Baugesuche, sofern diese die\nder Anforderungen des verlangten Sondernutzungsplans nicht erfüllten.\n\nb) Der Gemeinderat erliess am 26. Februar 2019 folgenden Beschluss:\n\n1. Das Gesuch der A.___ AG um Erlass eines Sondernutzungsplans \"X.___\" für die Grundstücke\nNrn. 001, 005 (soweit der Wohn-/Gewerbezone WG3\nzugewiesen), Nr. 002, 003 sowie 004 mit dem Zweck\n\"Erhaltung und Förderung des gewerblichen Quartiercharakters\" wird abgelehnt.\n\n2. Das Gesuch der A.___ AG um Erlass einer Planungszone zur Sicherung des beantragten Sondernutzungsplans \"X.___\" wird abgelehnt.\n\n3. Der Antrag der A.___ AG um Sistierung der Behandlung der nach dem 12. Oktober 2018 publizierten Baugesuche im Gebiet des von ihr beantragten Sondernutzungsplans sowie des Baugesuchs\nNr. 2017/127 wird abgelehnt.\n\n4. Die A.___ AG bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'500.–.\n\nDer Gemeinderat begründete den Beschluss damit, dass ein Sondernutzungsplan mit dem Inhalt, reine Wohnbauten auszuschliessen,\nder für die betroffenen Grundstücke geltenden Grundnutzungsordnung widerspreche, welche die Erstellung reiner Wohnbauten ausdrücklich zulasse. Dies führe zu einer unzulässigen materiellen Änderung des Rahmennutzungsplans und verstosse damit gegen Art. 23\nAbs. 2 PBG. Sodann habe er bereits im Juni 2016 entschieden, an der\nplanerischen Grundordnung des vom Plangesuch betroffenen Gebiets\nnichts ändern zu wollen. Daran habe sich im Rahmen der neu zur Anpassung an das PBG gestarteten Gesamtzonenplanrevision nichts geändert. Mithin bestehe keine planerische Absicht, die mittels Planungszone gesichert werden müsste bzw. die durch die Bewilligung\nvon zonenkonformen reinen Wohnbauten vereitelt werden könnte. Damit fehle es auch an einem Sistierungsgrund für Baugesuche, die nach\ndem 12. Oktober 2018 publiziert worden seien.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 72/2019), Seite 4/14\nE.\na) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG durch ihren Vertreter am 20. März 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 8. Mai 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom\n26. Februar 2019 (Nr. 73/2019) sei aufzuheben;\n\n2. Dementsprechend sei\n\na) die Angelegenheit an den Gemeinderat Z.___ zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens\nnach Art. 40 PBG für die Parzellen Nrn. 001, 005\n(soweit der WG3 zugeschieden), 002, 003 und 004;\n\nb) die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinn der nachfolgenden Ausführungen umgehend eine Planungszone zu erlassen, der sämtliche Baugesuche\nunterliegen, die nach dem 12. Oktober 2018 dem\nBaubewilligungsverfahren unterstellt wurden und\ndie im Widerspruch stehen zu den Zielen des beantragten Sondernutzungsplans;\n\n3. Ziff. 4 des Entscheids des Gemeinderates Z.___ sei,\nunabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der\nHauptsache, aufzuheben;\n\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}