Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 14/15 8.2 Weil der Rekurrent mit seinen Anträgen teilweise obsiegt und das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die anteilmässige ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 1'600.– festzulegen. Sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen (siehe hierzu VerwGE B 171/1996 vom 12. Juni 1997). Entscheid