leiterwohnhaus beantragt hat, diese Bewilligung mit dem Rekursentscheid aber nicht ausgesprochen wird, rechtfertigt sich eine Überbindung der amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 1'800.– auf den Rekurrenten. Der Restbetrag von Fr. 1'800.– ist der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet. 7.3 Der von B.___ und E.___ am 28. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zu verrechnen. 8. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.