7.2 Wird in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung einer Bewilligung nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auch die Erteilung der Bewilligung bzw. die Rückweisung zur Erteilung der Bewilligung beantragt, so obsiegt der Rechtsmittelkläger nur teilweise, wenn der Entscheid wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 98). Weil der Rekurrent neben der Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2019 auch die Erteilung der Bewilligung für das geplante Betriebs-