Weder in den Vorakten noch in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung finden sich Anhaltspunkte, dass die Wirtschaftlichkeit vom AREG im Detail untersucht worden wäre. Hierfür wären auch die mit der bewilligten Scheune und der damit einhergehenden Milchviehhaltung zu erwartenden Einnahmen zu berücksichtigen. Stattdessen wurde lediglich festgehalten, dass ein Betriebsleiterwohnhaus aus rein landwirtschaftlicher Sicht kaum tragbar sei.