5.1 Für die Erstellung von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone setzt die Zonenkonformität voraus, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die betriebliche Existenz muss längerfristig gesichert sein, um zu vermeiden, dass unnötige Bauten bewilligt werden, die nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Daher ist es notwendig, dass der Gesuchsteller ein Betriebskonzept vorlegt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.177/2003 vom 22. Oktober 2003).