Eine Anerkennung der Zumutbarkeit einer langfristigen Bewirtschaftung der neuen Scheune vom heutigen Betriebszentrum an der K.___gasse aus kann dem Rekurrenten unter diesen Umständen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr scheint er diesen Zeit- und Fahraufwand bloss vorübergehend in Kauf nehmen zu wollen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine betriebliche Notwendigkeit für die Erstellung eines Betriebsleiterwohnhauses in unmittelbarer Nähe der nun im Bau befindlichen Scheune auf Grundstück Nr. 001 grundsätzlich gegeben wäre.