4.3 Die vom AREG gegen die betriebliche Notwendigkeit des Wohnhauses beim neuen Stall vorgetragenen Einwendungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen, weil sich das heutige Betriebszentrum bzw. die beiden Wohnhäuser des Rekurrenten und von B.___ an der K.___gasse deutlich ausserhalb der bei einer Milchviehhaltung noch zumutbaren Distanz befinden. Weiter kann dem Rekurrenten nicht entgegengehalten werden, er zeige mit der im Betriebskonzept vorgesehenen, zeitlich vorgezogenen Erstellung der Scheune auf Grundstück Nr. 001 und der erst auf einen späteren Zeitpunkt hin vorgesehenen Erstellung des Betriebsleiterwohnhauses auf Grundstück Nr. 001