Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein Anfahrtsweg von 1,1 km noch zumutbar sein sollte. Bei alledem steht die ablehnende Haltung des AREG auch im Widerspruch mit der im eigenen Vollzugshandbuch (Bauen ausserhalb Bauzonen in der Fassung vom August 2018) auf Seite 41 wiedergegebenen kantonalen Praxis, wonach es für die Haltung von Milchkühen in der Regel angemessen und betriebsnotwendig sei, dass der Betriebsleiter in unmittelbarer Nähe des Stalls wohne. Seine dauernde Anwesenheit auf dem Hof sei bei der Milchviehhaltung in der Regel unentbehrlich.