2d). In einem etwas anderen Entscheid hat das Bundesgericht die Zonenkonformität von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone bei einem Betrieb bejaht, der bei einer Entfernung von rund einem Kilometer zum bisherigen Wohnhaus eine Nutzfläche von 24 ha mit 25 Grossvieheinheiten ausweisen konnte (Urteil des Bundesgerichtes 1A.130/2000 vom 16. November 2000). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein Anfahrtsweg von 1,1 km noch zumutbar sein sollte.