Die Fahrdistanz zu den heutigen beiden Wohnhäusern des Rekurrenten und seines Sohns an der K.___gasse liegt mit 1,1 km und einer Distanz zur nächsten Wohnzone von rund 900 m aber deutlich über der vom Bundesgericht noch als zumutbar bezeichneten Entfernung von rund 500 m im Fall der Milchkuhhaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 Erw. 2d).