__ keine Einsprachen ein. Es ist damit bloss noch eine Frage der Zeit, bis das sich über die Gemeinden Z.___, W.___ und V.___ erstreckende Gesamtverkehrskonzept genehmigt wird und der Rekurrent für die L.___strasse und M.___bachstrasse von dieser Erleichterung profitieren kann. Damit werden die L.___- und die M.___strasse für Fahrten offenstehen, soweit diese im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Wieslands und der neuen Scheune in der Y.___ stehen. Solche Fahrten sind bei einem signalisierten Zusatz "landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" nach Art. 87 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) bei einem Fahrverbot grundsätzlich erlaubt.