3.2 Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Rekurrent bei der aktuellen Beschilderung des Fahrverbots mit dem heutigen Zusatz "Zubringerdienst gestattet" die L.___strasse und die M.___strasse befahren dürfte, erübrigt sich, weil die von der Vorinstanz am Augenschein erwähnte Überarbeitung der diversen Fahrverbote bereits weit fortgeschritten ist. So hat die Vorinstanz bereits vor dem Zeitpunkt des Augenscheins diverse Verkehrsanordnungen getroffen. Unter anderem wurde für die L.___strasse und die M.___strasse für das Signal "Verbot für Motorwagen und Motorräder" neu der Zusatz "Zubringerdienst sowie landw. Verkehr gestattet" verfügt. Die öffentliche Auflage